Novelle des Naturschutzgesetzes: Mehr Biotope auf Golfplätzen
„Ein langfristiger Masterplan für Golfanlagen wird immer entscheidender“ – das ist das wesentliche Fazit, das Marc Biber als Abteilungsleiter für Umwelt- und Platzpflege beim Deutschen Golf Verband der geplanten Änderung des Naturschutzgesetzes entnimmt. „Nur wer sich dauerhaft überlegt, wie und wo er sinnvoll auf der Golfanlage welche Flächen anlegt, kann verhindern, dass er ansonsten bei Änderungsmaßnahmen an neue Grenzen stößt.“
Hintergrund: Das neue Insektenschutzgesetz, welches das Bundesumweltministerium als Gesetzesentwurf Anfang Februar auf den Weg brachte, soll unter anderem mehr Lebensräume für Insekten schaffen. Wer sich den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ genauer aussieht, stellt fest, dass er auch viele von Deutschlands Golfplätzen betreffen wird, weil unter anderem Streuobstwiesen und artenreiches Grünland zu Biotopen erklärt werden sollen.
Bei Streuobstwiesen müssen mindestens 25 Bäume auf einer Mindestfläche von 1500 Quadratmetern stehen. Der Begriff „artenreiches Grünland“ beinhaltet laut der Begründung die „FFH-Lebensraumtypen Magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen“. Während letzte auf Golfplätzen in der Regel kein Thema sind, ist die Anlage der ökologisch hochwertigen und optisch schönen Magerrasenflächen auf Golfanlagen seit einigen Jahren ein größeres Thema.
Welche Auswirkungen hat die Umwandlung dieser Flächen in Biotope für Golfplätze?
„Im Moment fürchte ich noch keine großen Einschränkungen“ sagt Arno Malte Uhlig, Präsident des Bayerischen Golfverbandes, der sich als Jurist die Gesetzesnovelle bereits genau angesehen hat. „Allerdings ist entscheidend, dass unser Sportbetrieb darunter nicht leidet, weshalb es für uns in Bayern wichtig ist, dass wir als Verband bei den Beratungen über das Gesetz auch gehört werden.“ Eine Einstufung als Biotop bedeutet für die Golfanlage durchaus Restriktionen beim Zugriff auf die jeweiligen Flächen.
Vor allem den Begriff des „artenreichen Grünlandes“ betrachtet Uhlig dabei genau. Kompliziert könnte es dann werden, wenn es sich um Flächen im direkten Umfeld der Fairways handelt, die dann von gesetzlichen Auflagen betroffen wären. Der Biotopschutz ist im § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Hier sind nicht nur die Flächen festgehalten, die als Biotope einzustufen sind, sondern es wird auch klar geregelt, dass Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, verboten sind.
Ein Masterplan für alle Flächen
Bei einer „intelligenten Planung der Magerrasenflächen in den Golfclubs schon in den vergangenen Jahren“, meint Marc Biber, dürfte es zu solchen Problemen eigentlich nicht kommen. „Sinnvollerweise sucht man für die Anlage von Magerrasenflächen immer Teile des Grundstücks aus, die nicht ins Spiel kommen und eher weiter entfernt sind.“
Kompliziert wird es allerdings, wenn auf einer Golfanlage Spontan-Beschlüsse gefasst werden. Wenn in einem Jahr Magerrasenflächen angelegt werden und drei Jahre später ein neues Präsidium entscheidet, dass es dort in Zukunft einen Kurzplatz haben will, sind in Zukunft wahrscheinlich größere Verhandlungen mit den Genehmigungsbehörden angesagt. Zumal die Biotopverordnung eben keineswegs nur das „artenreiche Grünland“ sondern auch Streuobstwiesen, Trockenmauern oder Steinriegel umfasst.
Im Moment liegt der Ball bei der Gesetzgebung bei den Bundesländern, die jeweils einzeln die Gesetzesnovelle für sich beraten und umsetzen. Der Golfsport ist angesichts der riesigen Flächen, um die es zum Beispiel bei der Landwirtschaft geht, nur ein winziger Bereich, den man nicht wirklich beachtet. Für die Golfanlagen selbst aber hat die Novellierung durchaus Bedeutung: Sie setzt neue Grenzen. Wer böse Überraschungen vermeiden will, eignet sich das Wissen darüber besser rechtzeitig an.
Foto: Stefan von Stengel